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Urteil|
01.06.2026

Assistenzhund kann als Hilfsmittel gelten: Gericht stärkt Rechte von Menschen mit Behinderung

Ein speziell ausgebildeter Assistenzhund kann unter bestimmten Voraussetzungen als Hilfsmittel anerkannt werden. Das hat ein Gericht in einem aktuellen Eilverfahren entschieden.

Menschen mit Behinderung können Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe haben. Dazu können nach einer aktuellen Gerichtsentscheidung auch Kosten gehören, die durch einen speziell ausgebildeten Assistenzhund entstehen.

Im konkreten Fall ging es um eine Frau mit schweren psychischen Erkrankungen, die im Alltag auf die Unterstützung ihrer Assistenzhündin angewiesen ist. Die Hündin hilft ihr unter anderem bei Panikattacken, Migräneanfällen und in Situationen mit vielen Menschen. Fachgutachten bestätigten, dass das Tier eine wichtige Rolle bei der Bewältigung des Alltags spielt.

Trotzdem lehnten die zuständigen Behörden zunächst die Übernahme von Kosten für Futter und Haftpflichtversicherung ab. Erst in einem Eilverfahren sprach das zuständige Gericht der Betroffenen einen Teil der beantragten Leistungen zu.

Die Richter stellten fest, dass sich ein speziell ausgebildeter Assistenzhund deutlich von einem gewöhnlichen Haustier unterscheidet. Er könne als Hilfsmittel anerkannt werden, wenn er erforderlich sei, um behinderungsbedingte Einschränkungen auszugleichen und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass künftig jede Haltung eines Assistenzhundes automatisch finanziert wird. Sie zeigt jedoch, dass Menschen mit Behinderung unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung für die Kosten eines Assistenzhundes erhalten können.

Quelle:
Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az. S 66 SO 4016/25 ER) zur Kostenübernahme für einen Assistenzhund im Rahmen von Leistungen zur sozialen Teilhabe.

 
 
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