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Haus & Wohnen|
26.10.2026

Frostschäden: Wann die Wohngebäudeversicherung zahlt

Wenn die Temperaturen unter null fallen, können Wasserleitungen einfrieren. Besonders gefährdet sind unbewohnte Häuser, Ferienimmobilien und wenig genutzte Räume. Platzt eine eingefrorene Leitung, kann das austretende Wasser erhebliche Schäden an Wänden, Böden und Einrichtung verursachen. Doch nicht in jedem Fall übernimmt die Versicherung die Kosten.

Für Schäden an fest mit dem Gebäude verbundenen Bestandteilen ist grundsätzlich die Wohngebäudeversicherung zuständig. Dazu gehören beispielsweise beschädigte Rohrleitungen, Wände und Fußböden. Werden Möbel oder andere bewegliche Gegenstände durch austretendes Leitungswasser beschädigt, kommt je nach Vertrag die Hausratversicherung infrage.
Entscheidend ist allerdings, ob Eigentümer ihre vertraglichen Pflichten erfüllt haben. Viele Versicherungsbedingungen sehen vor, dass Gebäude und Räume in der kalten Jahreszeit ausreichend beheizt und kontrolliert werden müssen. Alternativ kann es erforderlich sein, wasserführende Anlagen abzusperren und zu entleeren. Welche Maßnahmen vorgeschrieben sind, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.

Besonders bei längerer Abwesenheit sollten Eigentümer vorsichtig sein. Wer im Winter mehrere Wochen verreist oder ein Gebäude vorübergehend nicht nutzt, sollte rechtzeitig prüfen, ob die Heizung zuverlässig arbeitet. Frostschutzstellungen an Heizkörpern allein reichen nicht in jeder Situation aus, um sämtliche Leitungen vor dem Einfrieren zu schützen.
Kommt es dennoch zu einem Schaden, sollte die Wasserzufuhr möglichst schnell unterbrochen und der Versicherer informiert werden. Fotos der beschädigten Bereiche und Rechnungen für notwendige Sofortmaßnahmen erleichtern die Regulierung.

Ein Versicherungscheck vor dem Winter kann sich lohnen: Eigentümer sollten klären, welche Frostschäden ihr Vertrag abdeckt, welche Kontrollpflichten bestehen und ob auch Nebengebäude oder Ferienimmobilien ausreichend versichert sind.

 
 
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