Ab 2026 werden Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung vollständig digital ermittelt. Statt Papierbescheinigungen nutzen Arbeitgeber künftig elektronisch bereitgestellte Daten des Bundeszentralamts für Steuern. Der Beitrag erläutert, wie das neue Verfahren funktioniert, wen es betrifft und welche Folgen ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung haben kann.
Hintergrund: Digitalisierung der PKV-Beitragsmeldungen
Zum Jahressteuergesetz 2020 wurde beschlossen, die bislang papierbasierte Übermittlung von PKV-Beitragsnachweisen an Arbeitgeber abzulösen. Dafür melden private Krankenversicherer ab 2026 sämtliche relevanten Beitragsdaten ihrer Vollversicherten elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die erste Datenübermittlung erfolgt bereits zum 20. November 2025 – für die Beiträge des Jahres 2026. Das neue Verfahren gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern für alle privat Vollversicherten, darunter Selbstständige, Beamte, Rentner oder Kinder.
Welche Daten werden übermittelt?
Die PKV-Unternehmen senden künftig folgende Informationen an das BZSt:
- Name, Anschrift, Geburtsdatum
- Steuerliche Identifikationsnummer
- Versicherungsnummer
- Für Arbeitgeberzuschüsse relevante Vollversicherungsbeiträge
- Für die Steuer absetzbare Basisbeiträge
- Beiträge zur Pflegepflichtversicherung
Das BZSt erstellt daraus ELStAM-Daten (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). Arbeitgeber rufen diese ab – genauso wie bisher Steuermerkmale – und nutzen sie zur Berechnung von Zuschüssen und Lohnsteuer. Bei Familienangehörigen übernimmt das BZSt die Zuordnung der Beitragsdaten zu den Versicherungspflichtigen.
Was bedeutet das für Versicherte und Arbeitgeber?
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Entlastung für Beschäftigte
Papierbescheinigungen entfallen weitgehend. Der Arbeitgeber erhält alle relevanten Beitragsinformationen digital über das ELStAM-Verfahren. -
Schnellere Aktualisierungen
Tarifwechsel, Beitragserhöhungen oder andere Änderungen werden direkt übermittelt. Versicherte müssen Änderungen nicht mehr separat nachmelden. -
Einheitliches System für alle Privatversicherten
Erfasst werden alle Personen mit Vollversicherung – unabhängig vom beruflichen Status.
Widerspruchsrecht: Möglich, aber mit Risiken
Versicherte können der Datenübermittlung ganz oder teilweise widersprechen – etwa für bestimmte Beitragsarten oder auch einzelne versicherte Familienmitglieder. Der Widerspruch ist formfrei möglich, muss aber dokumentierbar erfolgen. Ein Widerspruch kann allerdings finanzielle Nachteile haben:
- Kein Anspruch auf den vollen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss
- Keine automatische Berücksichtigung bei der Lohnsteuer
- Beiträge können dann nur über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden
Sinnvoll kann ein Widerspruch sein, wenn die gemeldeten Daten keinen praktischen Nutzen haben – etwa bei vielen Selbstständigen.
Was PKV-Unternehmen jetzt tun
Die Versicherten wurden bereits schriftlich informiert und erhalten künftig nach jeder Datenübermittlung eine Mitteilung über deren Inhalt. Damit soll volle Transparenz über die digitalen Meldungen gewährleistet werden.
Weitere Informationen bietet das Serviceportal des PKV-Verbands.




