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Lexikon - Unterhaltsansprüche (Fahrerschutzversicherung)

 
 
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Unterhaltsansprüche (Fahrerschutzversicherung)


Die Fahrerschutz-Versicherung übernimmt die Kosten für Personenschäden, die dem Fahrer eines PKW bei einem selbst- oder mitverschuldeten Unfall entstehen. Eingeschlossen sind auch berechtigte Unterhaltsansprüche, wenn ihnen der Versicherte aufgrund von Unfallschäden nicht mehr nachkommen kann. Die Leistung ist in der Regel auf einen monatlichen Höchstbetrag begrenzt.


Unterhaltszahlungen sind die zur Sicherung des Lebensbedarfs einer Person erforderlichen finanziellen Aufwendungen, zu denen Personen gegenüber einer anderen Person verpflichtet sind. In Deutschland wird die Unterhaltspflicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, speziell im Familienrecht.

Folgende Personengruppen können einander unterhaltspflichtig sein:

  • Ehegatten (Familienunterhalt / Ehegattenunterhalt), §§ 1360 - 1361, 1570 - 1586 BGB
  • Verwandte in gerader Linie (Verwandtenunterhalt), §§ 1601 - 1615 BGB, vor allem Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern. Aber auch Kinder können gegenüber den Eltern zum Unterhalt verpflichtet werden, wenn die Eltern pflegebedürftig sind
  • Mütter und Väter nichtehelicher Kinder, § 1615 BGB
Bei der Unterhaltsverpflichtung von Ehegatten wird unterschieden zwischen:
  • Familienunterhalt während intakter Ehe (§§ 1360 - 1360b BGB)
  • Trennungsunterhalt bei Getrenntlebenden (§§ 1361 BGB)
  • nachehelicher Unterhalt ab Scheidung (§§ 1570 - 1586 BGB)

Der häufigste Fall einer Unterhaltsverpflichtung betrifft aber ein Elternteil nach der Ehescheidung. Nach Auffassung des Gesetzgebers entspricht die tatsächliche Pflege, Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes bereits einer Unterhaltsleistung und zwar der des sogenannten Naturalunterhalts. Der Elternteil, bei dem das Kind nach Scheidung der Kindeseltern wohnt, erfüllt somit bereits seine Unterhaltsverpflichtung dem Kind gegenüber. Der andere Elternteil hingegen hat Unterhalt in Form einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu leisten. Dies kann auch weiteren Mehrbedarf des Kindes wie die Kosten für eine Klassenfahrt oder Nachhilfestunden einschließen.

Auch volljährige Kinder können eine Unterhaltszahlung von den Eltern verlangen, solange sie einer Erstausbildung oder einem Erststudium nachgehen.

© Versicherungsbote.de

 
 
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