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Lexikon - Werkverkehr

 
 
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Werkverkehr

Werkverkehr bedeutet Transport der Ware für eigene Zwecke des Unternehmens. In der Regel wird die Versicherung etwas billiger, wenn das Auto für den Werkverkehr genutzt wird: Dann entfällt auch die Pflicht, eine Güterschadenhaftpflicht abzuschließen. Damit von Werkverkehr gesprochen werden kann, müssen nach § 1 Abs. 2 des Güterverkehrsgesetzes (GüKG) alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:


  1. Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt;
  2. Die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens;
  3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
  4. Die Beförderung stellt lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens dar

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